|
§
1 Name und Sitz
Der Verein "Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit
in der Suchthilfe (DG-SAS)" hat seinen Sitz in Berlin. Nach
Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
Der Verein “Deutsche Gesellschaft für
Soziale Arbeit in der Suchthilfe (DG-SAS)“
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Qualifizierung der Sozialen
Arbeit in der Suchthilfe. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
folgende Ziele und Aufgaben:
- Förderung
der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe mit dem Ziel der Verbesserung der
Lebenswirklichkeiten von Menschen mit Sucht- und
Abhängigkeitsproblemen
- Förderung
des Transfers zwischen Forschung, Lehre und Praxis der Suchtsozialarbeit
- Weiterentwicklung
von Qualitätsstandards der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe
- Organisation
und Durchführung von Fachtagungen, Fort-und Weiterbildungen
- Förderung
der Zusammenarbeit und des Austauschs der Mitglieder untereineinander
- Weiterentwicklung
der Konzepte der Suchtsozialarbeit und Weiterleitung der daraus
resultierenden Forderungen an Gesetzgeber, Administrationen,
Fachverbände, Kosten- und Leistungsträger,
Fachorganisationen
sowie an Ausbildung und Lehre
- Förderung
innovativer Suchthilfekonzepte und -projekte
- Förderung
der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften
§
3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
dürfen in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine
Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
Bei Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins
dürfen die Mitglieder keine Vereinsvermögensanteile
erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verein
fremd sind, oder durch eine
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigen.
§
4 Mitgliedschaft
Jeder natürlichen Person, die die Vereinsziele (§ 2)
unterstützt, steht die Mitgliedschaft offen. Der Verein
besteht
aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und
Ehren-Mitgliedern.
Ausgeschlossen sind Personen, die in einem Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen Fachkräfte
im
Berufsfeld der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe sein.
Außerdem
können hauptberuflich Lehrende an Hochschulen
Vereinsmitglieder
werden.
Personen, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und
entsprechende Aktivitäten und Erfahrungen nachweisen,
können
außerordentliche Mitglieder werden.
Als fördernde Mitglieder können natürliche
und
juristische Personen aufgenommen werden, diese nehmen ohne Stimmrecht
an den Mitgliederversammlungen teil.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In-
und
Auslandes sein. Sie werden durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung
ernannt.
Aufnahmeanträge müssen grundsätzlich
schriftlich an den
Vereinsvorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme
entscheidet
der Vorstand; eine Ablehnung kann unbegründet erfolgen. Die
Entscheidung des Vorstands ist durch die nächste
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche
Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Eine Kündigung ist zum Ende
eines
Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen
zulässig. Wenn ein Mitglied insbesondere gegen Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstößt, dem Ansehen
des
Vereins schweren Schaden zufügt, sich unehrenhaft und
unethisch
innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält oder
nach
zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht
bezahlt, kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Dieser Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied muss
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet dann auf der
nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§
5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des
Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Die Beiträge müssen im
ersten
Quartal - und bei Vereinseintritt sofort - für das laufende
Jahr
entrichtet werden.
§
6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei
Stellvertreter/innen, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der
Schriftführerin/dem Schriftführer sowie bis zu vier
Beisitzer/innen.
Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden und von einer/m
Stellvertreter/in gerichtlich und außergerichtlich gem.
§ 26
BGB vertreten. Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt. Für
das
Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden
nur
bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig werden soll.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen
gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach
Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt
sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Der
Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder
anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche eingeladen.
Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder
Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
Sie
sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand des Vereins kann für die Führung der
laufenden
Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer
nach §
30 BGB bestellen. Der Vorstand bestellt die leitenden Mitarbeiter.
§
7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, mindestens
aber alle 2 Jahre einberufen werden.
Mitgliederversammlungen sind weiterhin zu berufen, wenn das
Vereinsinteresse dies notwendig macht oder wenn die Berufung von 1/3
sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen
vom
Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
die/den Vorsitzenden oder eine/n Vertreter/in unter Wahrung einer Frist
von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer
vorläufigen Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, um
die
Jahresrechnung zu prüfen und schriftlich darüber zu
berichten. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht,
Buch-
und Kassenführung zu prüfen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über
a) Anträge zu Aufgaben des Vereins
b) Beteiligung an Vereinen und Gesellschaften
c) Satzungsänderungen
d) Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
e) Auflösung des Vereins
§
8 Protokollierung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die schriftliche
Niederlegung wird durch die/den Vorsitzende/n und ein weiteres
Vorstandsmitglied unterschrieben.
§
9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
den
Förderverein der Deutschen Hauptstelle gegen die
Suchtgefahren,
Hamm, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des
Vereins zu
verwenden hat.
Kassel, den 22.03.2001
gez.:
| Horst
Bossong |
Peter
Loviscach |
| Hedi
Boss |
Hans
Müller |
| Frank
Fechter |
Wolfgang
Rometsch |
| Hildegard
Gerber |
Doris
Sarrazin |
| Werner
Heinz |
Conrad
Tönsing |
| Michael
Hoffmann-Bayer |
Kai
Wiese |
| Jost
Leune |
|
|