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Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit in der Suchthilfe (DG-SAS)

SATZUNG
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§ 1 Name und Sitz

Der Verein "Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit in der Suchthilfe (DG-SAS)" hat seinen Sitz in Berlin. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein “Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit in der Suchthilfe (DG-SAS)“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Qualifizierung der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe. Dies soll insbesondere erreicht werden durch folgende Ziele und Aufgaben:

  • Förderung der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenswirklichkeiten von Menschen mit Sucht- und Abhängigkeitsproblemen

  • Förderung des Transfers zwischen Forschung, Lehre und Praxis der Suchtsozialarbeit

  • Weiterentwicklung von Qualitätsstandards der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe

  • Organisation und Durchführung von Fachtagungen, Fort-und Weiterbildungen

  • Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs der Mitglieder untereineinander

  • Weiterentwicklung der Konzepte der Suchtsozialarbeit und Weiterleitung der daraus resultierenden Forderungen an Gesetzgeber, Administrationen, Fachverbände, Kosten- und Leistungsträger, Fachorganisationen sowie an Ausbildung und Lehre

  • Förderung innovativer Suchthilfekonzepte und -projekte

  • Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Bei Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Vereinsvermögensanteile erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verein fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Jeder natürlichen Person, die die Vereinsziele (§ 2) unterstützt, steht die Mitgliedschaft offen. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehren-Mitgliedern.

Ausgeschlossen sind Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen Fachkräfte im Berufsfeld der Sozialen Arbeit in der Suchthilfe sein. Außerdem können hauptberuflich Lehrende an Hochschulen Vereinsmitglieder werden.

Personen, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und entsprechende Aktivitäten und Erfahrungen nachweisen, können außerordentliche Mitglieder werden.
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, diese nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In- und Auslandes sein. Sie werden durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.

Aufnahmeanträge müssen grundsätzlich schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung kann unbegründet erfolgen. Die Entscheidung des Vorstands ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Kündigung ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Wenn ein Mitglied insbesondere gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zufügt, sich unehrenhaft und unethisch innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält oder nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet dann auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beiträge müssen im ersten Quartal - und bei Vereinseintritt sofort - für das laufende Jahr entrichtet werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzer/innen.
Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden und von einer/m Stellvertreter/in gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB vertreten. Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig werden soll.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche eingeladen.

Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Sie sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand des Vereins kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer nach § 30 BGB bestellen. Der Vorstand bestellt die leitenden Mitarbeiter.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre einberufen werden.

Mitgliederversammlungen sind weiterhin zu berufen, wenn das Vereinsinteresse dies notwendig macht oder wenn die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden oder eine/n Vertreter/in unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, um die Jahresrechnung zu prüfen und schriftlich darüber zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, Buch- und Kassenführung zu prüfen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über

a) Anträge zu Aufgaben des Vereins

b) Beteiligung an Vereinen und Gesellschaften

c) Satzungsänderungen

d) Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss

e) Auflösung des Vereins

§ 8 Protokollierung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die schriftliche Niederlegung wird durch die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, Hamm, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

Kassel, den 22.03.2001


gez.:

Horst Bossong Peter Loviscach
Hedi Boss Hans Müller
Frank Fechter Wolfgang Rometsch
Hildegard Gerber Doris Sarrazin
Werner Heinz Conrad Tönsing
Michael Hoffmann-Bayer Kai Wiese
Jost Leune

Last update Dienstag, 11. Juni 2002.
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